Einkaufsbedingungen
der Konrad GmbH

Für unsere Bestellungen und Aufträge gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufs­be­din­gun­gen. Abweichende oder widersprechende Bedingungen von Lieferanten gelten von uns nur dann als angenommen, wenn sie von uns als Zusatz zu unseren Einkaufsbedingungen schriftlich bestätigt wurden. Die Annahme von Lieferungen und Leistungen oder deren Be­zah­lung bedeutet keine Zustimmung zu den Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten.

Alle Vereinbarungen zwischen unseren Lieferanten und uns bedürfen der Schriftform, Liefer­ab­rufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen.

2.) Angebot, Bestellung, Auftragsbestätigung

Sämtliche Bestellungen, Vertragsabschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Er­gänzungen bedürfen der Schriftform.

Werden Bestellungen vom Lieferanten nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen seit Zugang ange­nom­men, sind wir zum Widerruf berechtigt. Bei Bestellungen mit einem definierten Liefer­ter­min bis max. 1 Woche nach Bestellungszugang, muß die Bestellungsannahme innerhalb von 24 Stunden erfolgen, ansonsten sind wir auch hier zum Widerruf berechtigt. Für komplexere Sonderanfertigungen gilt eine Frist von 2 Wochen. Lieferabrufe werden spätestens verbind­lich, wenn der Lieferant nicht innerhalb der o.g. Fristen widerspricht.

3.) Lieferung

Abweichungen vom definierten Lieferumfang und der definierten Lieferqualität sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig. Die vereinbarten Termine und Fristen sind ver­bindlich. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Waren­ein­gang bei uns. Benannte Fristen gelten - soweit nicht anders vereinbart - ab Bestelldatum.

Jede Lieferung ist mit einem lieferungsbegleitenden Lieferschein zu versehen. Rechnungen dürfen der Lieferung nicht beigefügt werden (Ausnahme: Pro Forma Rechnungen).

Eine vereinbarte Qualitätssicherungs-Leitlinie wird Bestandteil des Vertrages.

Wenn der Lieferant Schwierigkeiten oder Umstände während der Fertigung erkennt, die zu einer Veränderung der bestellten Qualität oder des Liefertermins führen können, muß der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung informieren.

4.) Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maß­nahmen oder andere unabwendbare Ereignisse bei uns oder unseren Kunden be­rech­tigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie eine erhebliche Ver­rin­gerung unseres Bedarfes zur Folge haben.

5.) Preisstellung und Gefahrübergang

Falls nicht anders vereinbart erfolgt die Lieferung auf Kosten und Gefahr frei Verwendungs­stel­le und schließt alle Neben­­kosten ein. Soweit in der Bestellung nicht anders benannt, lautet die Versandanschrift: 

Konrad GmbH
Fritz-Reichle-Ring 12
D-78315 Radolfzell

Als Sondermüll zu deklarierende Verpackungsbestandteile sind vom Lieferanten nach An­zei­ge wieder abzuholen.

 Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauf­trag­ten vor Ort. Bei Lieferung mit Montage oder Aufstellung erfolgt der Gefahr­über­gang mit der schriftlichen Abnahme.

6.) Zahlungsbedingungen

Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Rechnungstellung in zweifacher Ausfertigung an unser Rechnungswesen am Standort Radolfzell.

Die Begleichung erfolgt wahlweise innerhalb 30 Tagen unter Abzug von 2% Skonto oder in­ner­halb 60 Tagen ohne Abzug von Skonto. Die Frist beginnt, wenn sowohl der Waren- als auch Rechnungseingang ordnungsgemäß erfolgt ist.

Werden Vorauszahlungen vereinbart, so sind diese nur gegen Vorlage einer unbefristeten Bankbürgschaft einer deutschen Bank, unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit, Anfechtbarkeit und der Vorausklage (§§ 770, 771 BGB) leistbar. Die Kosten der Bankbürgschaft gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Zahlungsanspruch wird erst bei Vorlage der Bankbürgschaft fällig.

7.) Gewährleistung

Bei Anlieferung erfolgt eine erste Inspektion von außen. Die Annahme erfolgt unter dem Vor­be­halt der Überprüfung auf Richtigkeit und Tauglichkeit. Sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, wird die Lieferung oder Leistung untersucht. Entdeckte Mängel wer­den von uns unverzüglich gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der ver­spä­teten Mängelrüge.

Bei mangelhafter Lieferung sind wir unbeschadet der gesetzlich zustehenden Rechte be­rech­tigt, nach unserer Wahl kostenlose Ersatzlieferung oder Nachbesserung geltend zu machen, Minderung oder Wandlung zu verlangen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate.

Wird infolge mangelhafter Leistung eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangs­kon­trol­le notwendig, trägt der Lieferant hierfür die Kosten.  In dringenden Fällen, insbesondere zur Vermeidung weiterer bzw. übermäßiger Schäden sind wir berechtigt, die festgestellten Män­gel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen. Dies muß dann dem Lieferant do­ku­mentiert werden.

Für den Fall, dass wir von unserem Kunden oder einem Dritten aufgrund Produkthaftung in An­spruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei­zustellen, sofern der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Pro­duk­tes verursacht wird.  Im Fall verschuldensabhängiger Haftung des Lieferanten, trägt dieser die Beweislast. Er trägt in diesem Fall auch alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkt­haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von 5 Mio. pro Personen­scha­den/ Sach­schaden - pauschal - zu unterhalten.

8.) Beistellung

Von uns beigestellte Teile, Materialien, Spezialverpackungen o.ä. bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Ihre Verarbeitung erfolgt für uns, so dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen am Gesamterzeugnis Miteigentümer wer­den, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.

9.) Geheimhaltung

Sämtliche Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, z.B. Muster, Zeich­nun­gen, Daten, Modelle o.ä. und alle weiteren von uns zur Verfügung gestellten Informationen sind streng vertraulich zu halten und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sofern dies zur Erfüllung des Vertrages notwendig sein sollte, darf dies nur nach vorheriger Ge­neh­migung durch uns erfolgen. Diese Sublieferanten sind dann vom Lieferanten dement­spre­chend zu ver­pflich­ten.

Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Lieferung oder Abwicklung des Vertrages. Sie erlischt erst, wenn das in den Unterlagen beinhaltetes Know-How allgemein bekannt ge­worden ist.

10.)  Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Lieferort der Ware.

11.)  Gerichtsstand, anwendbares Recht

Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Radolfzell oder der Erfüllungs­ort. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Kontakt:

Konrad-GmbH
Fritz-Reichle-Ring 12
D-78315 Radolfzell

Tel: +49(0)7732 / 9815-0
Fax: +49(0)7732 / 9815-104

info@konrad-technologies.de

Kontakt International:

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